Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Malerei Hofer (im folgenden kurz „Unternehmen“ genannt)


1. Allgemeines/ Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden. Durch Auftragserteilung unterwirft sich der Kunde unwiderruflich diesen Bedingungen. Die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ in der jeweils geltenden Fassung gelten als integrierender Bestandteil für alle Aufträge, bzw. Zusatzaufträge zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden, als vereinbart. Damit gelten auch alle in Betracht kommenden, im ÖNORMEN-Verzeichnis enthaltenen Normen technischen Inhalts in der jeweils geltenden Fassung, alle ÖNORMEN mit vornormierten Vertragsinhalten in der jeweils geltenden Fassung (Werkvertragsnormen der Serien B 22xx und H 22xx) für einzelne Sachgebiete, soweit diese Leistung oder auch nur Teile (einzelne Positionen) derselben diese Sachgebiete betreffen und die ÖNORMEN B 2111 und B 2114 in der jeweils geltenden Fassung.

1.2. Ist einmal ein Geschäft unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Bedingungen abgeschlossen, so gelten diese auch für weitere Geschäfte selbst in dem Fall, dass bei diesen die genannten Bedingungen nicht erwähnt werden, und zwar solange, bis andere Bedingungen vereinbart sind.
1.3. Entgegenstehende oder auch nur abweichende Bedingungen unserer Kunden (Einkauf- und/oder Bestellbedingungen u.ä.) anerkennen wir nicht, auch wenn sie vom Kunden einer Bestellung zugrunde gelegt wurden und wir nicht ausdrücklich widersprochen haben.

1.4. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen als unwirksam erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt. Die unwirksame Vertragsklausel ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem in der unwirksamen Klausel zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen zulässigerweise entspricht.

1.5. Abweichungen oder Ergänzungen der Geschäftsbedingungen sowie sonstige nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Unternehmens. 1.6. Bei Unklarheiten oder Widersprüchen bei der Vertragsauslegung gelten die nachstehenden integrierenden Vertragsbestandteile in folgender Rangfolge:

a) die Auftragsbestätigung b) das Angebot c) diese Geschäftsbedingungen d) die einschlägigen ÖNORMEN

2. Angebote und Preise

2.1. Unsere Kostenvoranschläge und Anbote sind stets freibleibend und unverbindlich.

2.2. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm zugegangene schriftliche Auftragsbestätigungen des Unternehmens dann als vertragskonform gelten, wenn der Kunde nicht binnen 8 Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht, wobei ausreichend ist, dass der Brief am 8. Tag zur Post gegeben wird.

2.3. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Kostenerhöhungen, die auf Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zurückzuführen sind lösen in keinem Fall eine Anzeigepflicht des Unternehmens aus. Mangels gegenteiliger Vereinbarung können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge sowie allfällig vom Auftragsumfang nicht erfasste, jedoch erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wie zB das Ausbessern von größeren Verputzschäden sowie das Schaffen von Voraussetzungen für die Leistungserbringung, zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

2.4.Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Preise Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Den Angeboten liegen die jeweiligen Lohn- und Materialpreise des Erstellungstages zugrunde. Die angebotenen Preise sind veränderliche Preise im Sinne der ÖNORM B 2111 (Preisumrechnungsgrundlage: Baukostenveränderung BMWA) in der jeweils geltenden Fassung.

3. Maßangaben, Muster, Ausmaß und Abrechnung

3.1. Alle Angaben in Anboten über Maße, Verbrauchs- und Leistungsmengen gelten nur annähernd. Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Abänderungen nimmt der Kunde in Kauf.

3.2. Werden dem Unternehmen vom Kunden Muster übergeben bzw. zugesandt, so sind diese hinsichtlich Farbe und physikalischer Eigenschaften unverbindliche Anschauungsstücke. Die Eigenschaften eines solchen Musters sind vom Unternehmen nicht als zugesichert anzusehen.

3.3. An sämtlichen vom Unternehmen erstellten und vorgelegten Zeichnungen und Entwürfen und anderen vom Unternehmen beigestellten Unterlagen behält sich diese das Eigentum und alle Urheberrechte vor. Dem Kunden ist es nicht gestattet, diese Unterlagen eigenmächtig zu verwenden oder an ein anderes Unternehmen zur Ausführung weiterzugeben.

3.4. Mangels gegenteiliger Vereinbarung werden unserer Leistungen unter Zugrundelegung der abzurechnenden Maße zu den vereinbarten Einheitspreisen vergütet. Die Ausmaßfeststellung und die Abrechnung erfolgen nach den einschlägigen ÖNORMEN.

4. Ausführungen, Hindernisse und Fristen

4.1. Das Unternehmen ist berechtigt, zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen Subunternehmer nach eigener Wahl einzusetzen.

4.2. Voraussetzung für die Ausführung eines Auftrages ist die Klärung aller kaufmännischen und technischen Bedingungen vor Beginn bzw. vor Inangriffnahme der Arbeiten. Eine Leistungspflicht des Unternehmens setzt insbesondere voraus, dass sämtliche baulichen Vorleistungen soweit vorliegen, dass wir mit unseren Arbeiten anschließen und diese bis zur Fertigstellung ungehindert ausführen können. Der Kunde hat das Unternehmen bei der Erstellung der Ausführungsunterlagen zu unterstützen und binnen angemessener, längstens 14-tägiger Frist seinen Spezifizierungspflichten (zB Freigabe von Farbkonzepten und sonstigen Unterlagen) nachzukommen. Der Kunde sichert zu, für die Erfüllung sämtlicher Vorleistungen durch Dritte wie für eigenes Erfüllen einzustehen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung, dem Unternehmen die vereinbarten Arbeiten ungehindert zu ermöglichen, trotz Arbeitsbereitschaft des Unternehmens nicht oder nur teilweise nach, hat das Unternehmen das Recht, vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von zumindest 4 Wochen zurückzutreten und vom Kunden eine 30%ige Stornogebühr zu begehren. Das Unternehmen kann aber auch ihre Arbeitsbereitschaft erklären und ist sodann berechtigt, vom Kunden sofort die gesamte Auftragssumme zu fordern. Ungeachtet der Zahlungspflicht des Kunden hat das Unternehmen mit der Erbringung der eigenen Leistung erst zu beginnen, sobald der Kunde seine Vorleistungspflichten vollständig erbracht hat. Der vereinbarte Fertigstellungstermin verschiebt sich in einem solchen Fall im angemessenen Ausmaß unter Berücksichtigung der sodann beim Unternehmen bestehenden Leistungsmöglichkeiten. Die Rechtsfolgen des Verzuges bei erklärter Leistungsbereitschaft gelten auch für den Fall, dass der Kunde seiner Leistungspflicht erst innerhalb der gesetzten Nachfrist nachkommt. Alle mit einer vom Kunden verursachten Verzögerung verbundenen Kosten (Stehzeiten für Fahrzeuge und Baugeräte, Wartezeit für Arbeiter, Verteuerungen) gehen zu Lasten des Kunden. 4.3. Wir bemühen uns, die genannten Ausführungstermine und Lieferfristen exakt einzuhalten. Geraten wir dennoch mit der Fertigstellung unserer Arbeiten wider Erwarten in Verzug, so ist der Kunde verpflichtet, uns eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern das Unternehmen aus von ihr zu vertretenden Gründen innerhalb der Nachfrist die Ausführungsarbeiten nicht beginnt und nicht binnen angemessener Frist die Arbeiten fertig stellt. Die Nachfristsetzung und die Rücktritterklärung müssen schriftlich erfolgen. Alle weiteren Ansprüche wegen Verzuges, insbesondere auch Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Fixgeschäfte werden von uns nicht abgeschlossen.

4.4.Unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Ereignisse wie z.B. höherer Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, auch in Werken unserer Vorlieferanten, gesetzliche und behördliche Maßnahmen, Grenzsperren und ähnliche Umstände, die den Ausführungstermin beeinträchtigen, berechtigen uns zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungstermine und, nach unserer Wahl, auch zum vollständigen oder teilweisen Vertragsrücktritt; Ersatzansprüche, welcher Art auch immer, können aus derartigen Umständen uns gegenüber nicht abgeleitet werden.

4.5. Das Unternehmen ist zur angemessenen Teillieferung berechtigt, die der Kunde abzunehmen hat.

4.6 Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des AN erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

4.7 Stundenlohnarbeiten: Zusätzliche und notwendige Leistungen, die überwiegend Lohnkosten beinhalten, werden gesondert auf Regiestundenbasis (zuzüglich Material) abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4.8 Witterungsbedingungen: Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

5. Rechnungslegung und Zahlung

5.1. Mangels anderer Vereinbarung sind alle Rechnungen sofort nach Erhalt spesenfrei ohne Abzug zu bezahlen. Eventuell eingeräumte Zahlungsziele laufen ab Rechnungsdatum.

5.2. Es gelten Teil- bzw. Abschlagsrechnungen als vereinbart, sofern keine andere Regelung getroffen wurde. Diese können vom Unternehmen monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Zusatzaufträge können monatlich abgerechnet werden.

5.3. Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der Kunde berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen (Schlusszahlung und alle Teilzahlungen) fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzulässig. Vertritt der Kunde die Meinung, eine vom Unternehmen gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies dem Unternehmen innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe bekannt zu geben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der Kunde die Berechtigung zum Skontoabzug. Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des Unternehmens steht (zB durch Barzahlung, Valutatag des Geldeinganges am Bankkonto des Unternehmens).

5.4. Werden Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an – auch ohne Einmahnung – Zinsen iHv 12 % p.a. Darüber hinaus können alle prozessualen und außerprozessualen Kosten der Einbringlichmachung, insbesondere auch Kosten eines vom Unternehmen beigezogenen Rechtsanwaltes oder Inkassobüros gefordert werden. In gleicher Höhe und vom gleichen Zeitpunkt an sind sämtliche etwaige Schadensersatzansprüche des Unternehmens zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist zulässig.

5.5. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber entgegengenommen; die Zahlung gilt erst mit endgültiger Honorierung bzw. Einlösung als erfolgt. Die anfallenden Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.

5.6. Werden dem Unternehmen nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, insbesondere nachweisbare Nichteinlösung eines oder mehrerer Schecks, ein oder mehrere Wechselproteste sowie negative Auskünfte einer Bank, Kredit, Versicherung oder Auskunftei sowie Verzug des Kunden mit der Erfüllung fälliger Forderungen des Unternehmens, so ist das Unternehmen berechtigt, sofortige Vorauszahlungen sämtlicher Forderungen aus allen mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen in bar oder Sicherheitsleistungen durch Bürgschaft oder Hinterlegung zu verlangen und Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung durchzuführen. Vom Kunden gegebene Akzepte sind zur sofortigen Zahlung fällig.

5.7. Ist der Kunde zur Vorauszahlung oder Sicherstellung nicht bereit oder nicht in der Lage, so kann das Unternehmen unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag oder Teilen von diesem erklären.

5.8. Unter den zu Punkt 5.7. genannten Voraussetzungen verfallen Rabatte, Skonti und sonstige dem Kunden eingeräumte Vergünstigungen. Der Kunde hat die angebotenen Einheitspreise ohne Abzug zu bezahlen.

5.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Ansprüchen des Unternehmens auf Zahlung des vereinbarten Preises oder sonstigen Ansprüche aus diesem Vertrag aufzurechnen.

5.10. Umsatzsteuerüberrechnungen werden von uns nicht anerkannt und haben keine schuldbefreiende Wirkung. Die Finanzbehörde wurde über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

5.11 Fälligkeit

Mangels anderslautender Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen:

– 50 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluss

– Teilrechnungen werden je nach Arbeitsfortschritt gelegt

– Rest bei Rechnungslegung nach Fertigstellung.

Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,– sowie die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4,– zu bezahlen.

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers / Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

Außerdem wird für den Fall des Zahlungsverzuges gegebenenfalls das Gesamtentgelt bzw. sonstige offene Forderungen sofort fällig. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes jedoch nur dann, wenn wir unsere Leistung erbracht haben, die rückständige Leistung des Verbrauchers zumindest seit 6 Wochen fällig ist und wir den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt haben.

5.12 Transportkosten, Verwahrungspflicht

Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Verlegeort mit Klein – LKW erlaubt und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein werden allenfalls zusätzlich erforderliche Transportleistungen gesondert angemessen in Rechnung gestellt.

Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von uns zu vertreten sind, hat der Werkbesteller einzustehen und uns völlig schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Werkbesteller keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt. 

5.13 Ausführungsbedingungen:

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens +15 Celsius gewährleistet sowie eine für uns unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich ist. Der Auftraggeber hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen, ansonsten die daraus resultierenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden. 

5.14 Termine:

Die Überschreitung von uns genannter Termine bis zu einer Woche gilt jedenfalls als genehmigt. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch uns ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes lt. ÖNORM bzw. sonstiger für unsere Leistung erforderlicher Vorarbeiten. Sollte aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn Arbeiten unsererseits verzögern sind wir berechtigt die Arbeiten erst ab entsprechender Fertigstellungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist für die Herstellung durch uns dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder sonstige Folgen eintreten. 

5.15 Schadenersatz

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden.

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft hat der Werkbesteller uns die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen und verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 3 Jahren ab Leistungserbringung. 

5.16 Aufrechnungsverbot

Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen. 

6. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung von in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren ist der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung berechtigt.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

7.1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen im Rahmen der von uns eingegangenen Vertragsverhältnisse ist die jeweilige Baustelle/Montagestelle. Besteht die Leistung ausschließlich aus der Lieferung von Waren ist der Erfüllungsort Klagenfurt.

7.2. Für sämtliche Klagen aus oder im Zusammenhang mit von uns eingegangenen Vertragverhältnissen oder deren Auflösung ist Klagenfurt – ausgenommen bei Verbrauchergeschäften – ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, auch an anderen Orten Klagen gegen unsere Kunden einzubringen.

8. Gewährleistung und Schadenersatz

8.1. Für unsere Lieferungen und Leistungen leisten wir nach den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 in der letztgültigen Fassung mit Maßgabe der nachfolgenden Regelungen Gewähr. Durch Behebung von Mängeln oder Verbesserungsversuchen tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe; im Fall von Teilabnahmen (Teilübergaben) läuft die Frist hinsichtlich der abgenommenen Leistungen ab dem Tag der jeweiligen Teilabnahme.

8.2. Für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet.

8.3. Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntwerden und innerhalb der Gewährleistungsfrist unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels vom Kunden schriftlich bekannt zu geben und nachzuweisen. Er hat dazu insbesondere bei ihm vorhandene Unterlagen bzw. Daten zur Verfügung zu stellen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

8.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.

8.5. Ist sowohl Verbesserung als auch Austausch möglich, obliegt es dem Unternehmen zu entscheiden, ob dem Gewährleistungsanspruch durch Austausch oder Verbesserung nachgekommen wird. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetz wegen zwingend das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.

8.6. Beanstandungen, welche die bereits im Angebot oder sonst vor Auftragserteilung festgelegte Qualität der auszuführenden Arbeiten betreffen, sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche – vor Unterfertigung des Ausführungsauftrages durch den Kunden bekannt zu geben.

8.7. Das Unternehmen ist berechtigt, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen solange zu verweigern, als der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Vertrag im Rückstand ist oder sonstige Gründe im Sinne des Punktes 5.6. dieser Bedingungen vorliegen.

8.8. Werden vom Kunden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, ist dieser nur berechtigt, den für die Verbesserung notwendigen Aufwand, aber nicht den gesamten Rechnungsbetrag zurückzubehalten.

8.9. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt auch für den Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

8.10. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd Produkthaftungsgesetzes gegen die Firma richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Firma verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

9. Verbrauchergeschäft:

9.1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgenden Abweichungen:
Ergänzend zu 2.3.: Maßgebende Umstände für Entgeltänderungen sind Veränderungen der Lohn- und Materialpreise zum Angebotserstellungstag aufgrund Änderung der Preisumrechnungsgrundlagen entsprechend der ÖNORM B 2111 sowie Mengenänderungen hinsichtlich Material und Arbeits- stunden aufgrund der Umstände der Leistungserbringung. Alle vereinbarten Preise sind jedenfalls zwei Monate nach Vertragsabschluss gültig.

Ergänzend zu 5.9: Wird mit der Maßgabe vereinbart, dass das Aufrechnungsverbot nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Unter- nehmen anerkannt worden sind, gilt.

Ergänzend zu 8.3: Die an die Mängelrüge geknüpften Rechtsfolgen gelten beim Verbrauchergeschäft als nicht vereinbart.

Statt 8.4., 8.5. und 8.8.: Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen bzw. die gesetzlichen Regelungen.

Statt 8.9.: Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

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